Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Wirtschaftsförderungsverein Sande“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach der Eintragung.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Sande.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die allgemeine Koordination der Interessen der Mitglieder, die Entwicklung gemeinsamer Strategien, Beratung bei kommunalen Planungen, konzeptionelle gemeinsame Werbung der Mitglieder für gewerbliche Aktivitäten, insbesondere durch Veranstaltung gemeinsamer Werbeaktionen unter dem Vereinsnamen oder durch Unterstützung Dritter, insbesondere der politischen Gemeinde Sande.

Der Verein erzielt keinen Gewinn und führt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können jeweils Gewerbetreibende und volljährige natürliche Personen, juristische Personen und Körperschaften öffentlichen Rechts werden.

2. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme bedarf eines einstimmigen Beschlusses. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, sie bedarf keiner Begründung.

3. Die Mitgliedschaft endet

a) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem halben Jahr zulässig ist;

b) mit dem Erlöschen der Mitgliedsfirma;

c) mit dem Ausschluss aus dem Verein. Dieser kann von dem Vorstand nach Anhörung aus wichtigem Grund mit Mehrheit beschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, dem Vereinszweck zuwiderhandelt, den Ruf und das Ansehen des Vereins erheblich beeinträchtigt oder wenn es die Tätigkeit nachhaltig einstellt. Ein wichtiger Grund kann auch vorliegen, wenn in den Eigentums- oder Beteiligungsverhältnissen eines Mitglieds eine wesentliche Änderung eintritt. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung,

c) der Beirat.

§ 5 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als DM 1.000,00 / € 500,00 belasten, ist sowohl der Vorsitzende allein, als auch der stellvertretende Vorsitzende des Vereins bevollmächtigt.

Die Vollmacht der stellvertretenden Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

3a. Die Vertretungsmacht des Vorstands wird mit Wirkung gegen Dritte (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB) beschränkt.

3b. Alle rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen bedürfen der Schriftform.

3c. Verträge über Grundstücke bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

3d. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als DM 15.000,- / € 7.500,00 belasten, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

4. Der Vorstand zieht für seine Beratungen und Entscheidungen außerhalb der Mitgliederversammlung bei Bedarf Dritte hinzu, insbesondere Mitglieder des Beirats.

5.
Der Vorstand ist vom Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von mindestens 2 Tagen schriftlich oder fernmündlich einzuladen, so oft es die Geschäftslage erfordert.

In Eilfällen kann der Vorsitzende eine Abstimmung auch schriftlich oder fernmündlich unter den Vorstandsmitgliedern durchführen, sofern niemand diesem Verfahren widerspricht.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 8 Tagen unter Beifügung der Tagesordnung als E-Mail oder per einfachen Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.

2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.

3. Die Mitgliedsfirmen müssen in der Mitgliederversammlung entweder durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch einen mit privatschriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten sein. Ein Mitglied kann sich auch durch ein anderes Mitglied bzw. durch dessen Vertreter vertreten lassen, auch hierzu ist schriftliche Vollmacht erforderlich. Die Vertretung von mehr als zwei weiteren Mitgliedern ist ausgeschlossen.

4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

4a. Diskussion über die bisherige Vorstandstätigkeit und Entlastung des Vorstands,

4b. Wahl des Vorstands,

4c. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages; Festsetzung von Sonderumlagen;

4d. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,

4e. Bestellung der Beiratsmitglieder.

5. Satzungsänderungen und die Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung fordert. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen über ordentliche entsprechend.

§ 7 Beirat

1. Der bis zu höchstens 9 Personen zu wählende bzw. zu benennende Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen und wird für diese Aufgabe ebenfalls und ohne Stimmrecht, auch zur Mitgliederversammlung geladen.

2. Der Beirat besteht aus den von der Mitgliederversammlung bestellten Mitgliedern, deren Zahl ebenfalls von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Mitgliederversammlung obliegt ebenfalls die Abberufung.

3. Daneben kann der Vorstand weitere Beiratsmitglieder, die nicht Mitglieder des Vereins sind, kooptieren, insbesondere Mitglieder des Gemeinderats/Verwaltung und aus den Vereinen der Gemeinde Sande. Die Mitglieder des Gemeinderats/Verwaltung sind vom Rat zu benennen.

§ 8 Mitgliederpflichten

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Er wird jeweils auf die Dauer eines Geschäftsjahres festgesetzt und ist sofort zur Zahlung fällig. Er dient ausschließlich der Deckung des Verwaltungsaufwands des Vereins.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was die gemeinsame Zielsetzung und den Vereinszweck beeinträchtigen könnte.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Feststellung dieser Satzung durch Beschluss und endet am darauffolgenden 31.12.

§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

1. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins dürfen nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller in der Versammlung erschienenen Vereinsmitglieder.

2. Im Auflösungsbeschluss muss die Verwendung des Vereinsvermögens geregelt werden. Er ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

3. Im Fall einer Auflösung des Vereins sind die bisher im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Sande, den 06.02.1996